Kinder- und Jugendschutz
gegen (sexualisierte) Gewalt im Sport!
Kinder- und Jugendschutz – gegen (sexualisierte) Gewalt im Sport!
Der Sport ist beim Thema „sexualisierte Gewalt“ keine geschützte Insel, sondern gerade für Täterinnen und Täter, durch die emotionale Nähe, das Abhängigkeitsverhältnis, das Machtgefälle und die Betonung der Körperlichkeit so attraktiv. Die Enttabuisierung des Themas ist deshalb eine wichtige Aufgabe im organisierten Sport.
Zum Schutzauftrag der Sportvereine und Sportverbände gehört es, Maßnahmen zur Prävention und Intervention sexualisierter Gewalt im Sport zu erarbeiten, diese zu kennen und innerhalb der Vereinsstrukturen zu verankern.
Denn einen Sportverein schwächt nicht die Tatsache, dass es in der eigenen Organisation zu Übergriffen kommen kann, sondern vor allem ein zögerlicher, intransparenter und inkonsequenter Umgang mit diesem Thema. Wie dieser Umgang mit dem Thema aussehen kann, vermittelt das folgende Schutzkonzept.
Die im Schutzkonzept beschriebenen Handlungsschritte haben einen verpflichtenden Charakter und sind von allen Aktiven im TSV Hagen 1860 umzusetzen. Die Handlungsschritte verstehen sich als Bausteine zum Schutz der jüngsten, jungen und erwachsenen Mitglieder sowie der Mitarbeiter und sollen als Kompass für eine sichere Arbeit dienen.
Das Konzept behält eine flexible Form und kann jederzeit ohne viel Aufwand modifiziert werden. Es soll immer wieder überprüft und angepasst werden, sowie neue Entwicklungen und Maßnahmen zur Prävention und Intervention integrieren.
Definitionen
Sexualisierte Gewalt
Täterinnen und Täter gehen in der Regel so vor, dass sie durch sogenannte vorbereitende, also nicht justiziable Maßnahmen herauszufinden versuchen, ob ein potentielles Opfer Abwehrhaltungen einnimmt oder nicht. Wenn diese Abwehrhaltungen ausbleiben, dann beginnen in der Regel gravierendere Grenzverletzungen, die eventuell sogar schon justiziabel im Sinne des Strafgesetzbuches sind (sexuelle Gewalt). Wichtig zu wissen ist, dass diese Übergriffe im rechtlichen „Graubereich“ durch eine umfassende und transparente Präventionsarbeit und eine enttabuisierte Vereinskultur deutlich verringert werden können.
Gewalt
Gewalt bedeutet, dass jemand (der Täter/ die Täterin) versucht, jemand anderen (das Opfer) mit Zwang zu etwas zu bringen. Dieser Zwang kann physisch oder psychisch ausgeübt werden. Im besonderen Falle wird Gewalt mit dem Mittel der Sexualität ausgeübt. Studien zeigen, dass es Sexualstraftäterinnen und Sexualstraftätern mehr um die Ausübung von Zwang und Macht geht als um den sexuellen Akt an sich.
Prävention
Vorbeugende Maßnahmen, die dafür sorgen, dass das befürchtete Ergebnis nicht eintritt, nennt man präventive Maßnahmen. Dieser Bereich ist also der deutlich wichtigere Bereich beim Thema „sexualisierte Gewalt“. Denn das Ziel ist es, dass es erst gar nicht zu Übergriffen von potentiellen Täterinnen oder Tätern kommt.
Intervention
Wenn es zu einem Übergriff gekommen ist, dann können große Unsicherheiten entstehen. Welche Schritte eingeleitet werden müssen, damit die Übergriffe an dem potentiellen Opfer schnellstmöglich beendet werden können, ist Teil dieses Konzepts.
Eine sensible und klare Vorgehensweise schützt hingegen auch die Beschuldigten davor, eventuell zu Unrecht beschuldigt und somit Verunglimpfungen ausgesetzt zu sein.
Information und Beratung
Der TSV Hagen 1860 stützt sich bei Fragen der Prävention und Intervention auf die Nutzung und Weitergabe von Informationsmaterialien und Schulungsmodulen des Landessportbundes NRW (LSB NRW).
Das Engagement des LSB NRW basiert auf einem 10-Punkte-Aktionsprogramm (Anhang 2), das von seinem Präsidium und seiner Sportjugend beschlossen worden ist. Der TSV Hagen 1860 macht sich im Rahmen des Aktionsprogrammes stark und nutzt derzeit folgende Informationsmaterialien und Beratungsangebote:
- einen Elternratgeber/Elternkompass des LSB NRW,
- einen Handlungsleitfaden (jeweils für Sportverbände und -vereine) des LSB NRW und
- den LSB – Ehrenkodex.
Mit den Angeboten des TSV Hagen 1860 und des LSB werden Handlungsmöglichkeiten zur Prävention und Intervention aufgezeigt und alle Aktiven beim offensiven Umgang gegen (sexualisierte) Gewalt unterstützt.
Weitere Informationen zur Arbeit des LSB NRW unter:
Vernetzung und Erstellung eines Handlungsleitfadens
Der TSV Hagen 1860 vernetzt sich mit Institutionen zur Prävention von und Intervention bei sexualisierter Gewalt vor Ort
Der Landessportbund NRW und verschiedene Anlaufstellen bei Fragen zu Kindeswohlgefährdung und sexualisierter Gewalt stehen dem TSV Hagen 1860 als professionelle Ansprechpartner zur Verfügung. Der Verein ist im ständigen Austausch mit der Fachberatung Kindeswohl im Beratungszentrum Rat am Ring in Hagen. Diese Fachberatung steht uns jederzeit bei Fragen oder eventuellen akuten Verdachtsfällen zur Seite.
Der TSV Hagen 1860 stellt durch geeignete Maßnahmen den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung sicher. Weiterhin verpflichtet sich der TSV Hagen 1860 nach
§ 72a Abs. 4 SGB VIII, von neben- oder ehrenamtlich tätigen Personen, die in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben, sich erweiterte Führungszeugnisse vorlegen zu lassen und darin Einsicht zu nehmen, sofern dies auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit den Kindern und Jugendlichen geboten ist.
Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen nach § 72a SGB VIII
Das erweiterte Führungszeugnis wird in regelmäßigen Abständen von allen hauptberuflichen, ehrenamtlichen und freiwillig Engagierten des Vereins vorgelegt. Personen, die einschlägig vorbestraft nach §72a SGB VIII sind, werden von ihrer Tätigkeit ausgeschlossen.
Der TSV Hagen 1860 hat sich verpflichtet, nach § 72a Abs. 4 SGB VIII von neben- oder ehrenamtlich tätigen Personen, die in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben, erweiterte Führungszeugnisse vorlegen zu lassen und darin Einsicht zu nehmen, sofern dies auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit den Kindern und Jugendlichen geboten ist.
Die Personenkreise müssen das erweiterte Führungszeugnis alle fünf Jahre erneut vorlegen.
Ablauf zur Einsichtnahme:
Die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis erfolgt vor der Aufnahme der Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen von 1 oder 5 Jahren. Das Ausstellungsdatum des erweiterten Führungszeugnisses liegt bei der Einsichtnahme maximal drei Monate zurück. Bei begründetem Zweifel an der Straffreiheit einer Person ist das erweiterte Führungszeugnis sofort erneut anzufordern, unabhängig vom Zeitraum.
Vorgehen im „Konflikt- und Verdachtsfall“
Die hauptberuflichen Kräfte sowie Honorarkräfte und alle ehrenamtlich Tätigen werden aufgerufen, einzugreifen, wenn im Umfeld des Sportes gegen den Ehrenkodex verstoßen wird. Im „Konflikt- und Verdachtsfall“ wird professionelle, fachliche Unterstützung hinzugezogen und die Verantwortlichen auf Leitungsebene werden informiert. Der Schutz der Kinder und Jugendlichen steht dabei an erster Stelle.
Der konkrete Verdachtsfall – worauf muss ich achten?
Wer Vorfälle sexualisierter Gewalt beobachtet oder davon erfährt, gerät oftmals in eine Zwickmühle: Zum einen möchte die Person das Opfer schützen, zum anderen möchte sie den Täter oder die Täterin nicht ohne Beweise verdächtigen. Wir sind unter Umständen entsetzt, vielleicht auch wütend und können die Vorstellung kaum aushalten, dass das Kind solche Erfahrungen machen musste und vielleicht gegenwärtig immer noch macht.
Zum Wohle des Kindes ist es jetzt wichtig, nicht den Kopf zu verlieren. Kinder brauchen die Sicherheit, dass wir nicht voreilig, vielleicht sogar über ihren Kopf hinweg, sondern besonnen handeln.
Das bedeutet beim TSV Hagen 1860 e.V. im konkreten Fall:
- Ruhe bewahren!
- Dem Kind/ Jugendlichen zuhören, Glauben schenken, es ermutigen!
- Eigene Gefühle klären!
- Nicht überstürzt handeln und nichts versprechen, was man anschließend nicht halten kann.
- Teile dem oder der Betroffenen mit, dass du dir selbst Hilfe und Unterstützung holen wirst!
- Aussagen und Situationen protokollieren!
- Verdachtsfall während einer Ferienfreizeit: Leitung informieren. Das Erzählte wird vertraulich behandelt!
- Kontakt zu einer TSV Hagen 1860 Vertrauensperson aufnehmen. Das Erzählte wird vertraulich behandelt!
Geschäftsstelle:
02331/67777 |
Präventionsbeauftragte
|
- Keine Entscheidung über den Kopf des Kindes oder Jugendlichen hinweg fällen, beispielsweise durch eine Strafanzeige aus eigener Motivation. Das wäre weitere Gewalt.
- Verbindliche Absprachen mit Kindern bei Kontakten und über das weitere Vorgehen treffen!
- Keine Informationen an den Verdächtigen/ die Verdächtige!
- Bei erheblichen Grenzverletzungen werden die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten informiert!
- Gemeinsam wird professionelle Hilfe gesucht!
- Ein Kriseninterventionsplan wird mit einer Fachberatungsstelle erstellt und umgesetzt!
Akuter Notfall:
Sollte sich das Kind, der/die Jugendliche in einer aktuell bedrohlichen Situation befinden, sofort den Kindernotdienst bzw. das Jugendamt anrufen und die Vertrauensperson bzw. Präventionsbeauftragte des TSV Hagen 1860 informieren! Bei einem akuten Vorfall von Gewalt/Vergewaltigung: Rufe eine (Not-)Ärztin/einen (Not-)Arzt und nach Absprache mit dieser/diesem und nur auf Wunsch des Opfers auch die Polizei.
Damit sind die Erstversorgung und die Beweissicherung gewährleistet. Zudem wird die Vertrauensperson/Präventionsverantwortliche informiert.
Telefonische Meldung:
Gehen telefonische Meldungen zu einem Verdacht/Vorfall im Feld sexualisierter Gewalt ein, wird dies in einem Gesprächsprotokoll aufgenommen und gespeichert. Danach erfolgt eine Meldung und die Weiterleitung des Protokolls an die Präventionsbeauftragte des TSV Hagen 1860.
Ansprechpartner und Anlaufstellen –
Verdacht auf Kindeswohlgefährdung
Präventionsbeauftragte im TSV Hagen 1860
Maria Bürger
m.buerger@tsvhagen1860.de
Deutscher Kinderschutzbund – Landesverband NRW
Eva Lingen
0202/747658815
e.lingen@dksb-nrw.de
Fachberatung Kindeswohl
Frau Köhler-Neubert
Märkischer Ring 101
58097 Hagen
02331/2074500
Nummer gegen Kummer e.V.
Kinder und Jugendtelefon
0800 1110333
Montag bis Samstag: 14:00 bis 20:00 Uhr
Anforderungen und der Ehrenkodex
Der Ehrenkodex (www.lsb.nrw/EHRENKODEX_des_Landessportbundes_NRW.pdf) wird durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sport (Ehrenamt, Honorarkräfte), die Mädchen und Jungen sowie junge Frauen und junge Männer betreuen oder qualifizieren oder zukünftig betreuen oder qualifizieren wollen, unterzeichnet.
Der Ehrenkodex im Sport des LSB NRW ist eine freiwillige Selbstverpflichtung für Sport-Mitarbeiter/-innen und ist ein wichtiges Mittel, um Maßnahmen der Intervention und Prävention von (sexueller) Gewalt umzusetzen. Diese Selbstverpflichtung enthält Verhaltensregeln im Umgang mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die der Unterzeichner/ die Unterzeichnerin einzuhalten verspricht. Der TSV Hagen 1860 legt die Unterzeichnung des Ehrenkodex allen Mitarbeiter/-innen nahe.
Anhang
Anhang 1
(SGB VIII §8a – Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung)
Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
- § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten.
(2) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.
(3) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.
(4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass
- deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen,
- bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie
- die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.
(5) Werden einem örtlichen Träger gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem für die Gewährung von Leistungen zuständigen örtlichen Träger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a erforderlich ist. Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an dem die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche beteiligt werden sollen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
Anhang 2
10 Punkte Aktionsprogramm des LSB NRW
Das Präsidium des Landessportbundes und der Vorstand der Sportjugend NRW haben ein 10-Punkte-Aktionsprogramm zur Prävention von sexueller Gewalt im Sport beschlossen.
- Entwicklung von fachspezifischen Konzepten zur Prävention
Die Mitgliedsorganisationen des Landessportbundes werden aufgefordert, individuelle oder fachspezifische Präventionskonzepte für ihren Verband oder Bund zu entwickeln. Der Landessportbund wird die Entwicklung mit einem Leitfaden begleitend unterstützen.
- Information und Sensibilisierung
Die Durchführung von Informationsveranstaltungen und Seminaren für Fachverbände, Bünde und Sportvereine wird weiterhin über VIBSS sichergestellt. Weiterhin wird eine Informationsveranstaltung für hauptberufliche Mitarbeiter/innen durchgeführt.
- Entwicklung eines Elternratgebers
Im Rahmen der Verbesserung der Information wird ein Elternratgeber entwickelt.
- Qualifizierung von Ansprechpersonen
Die Qualifizierung von Ansprechpersonen als Erstberatungsstelle durch den Landessportbund wird konzeptionell erarbeitet und allen Mitgliedsorganisationen angeboten.
- Erarbeitung eines Leitfadens zur Intervention
Es wird ein Interventionsleitfaden für Vereinsvorstände für das Verhalten im Krisenfall und Verdachtsfall erarbeitet. Der Leitfaden wird flächendeckend an die Vereine in Nordrhein-Westfalen verteilt.
- Verbindlicher Qualifizierungsbaustein
Die Thematik der „Prävention und Intervention sexueller Gewalt im Sport“ wird verbindlicher Bestandteil der Lizenzausbildungen des Landessportbundes.
- Ehrenkodex
Am Ende jeder Lizenzmaßnahme wird der Ehrenkodex von allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern unterzeichnet. Die freiwillige Selbstverpflichtung (Ehrenkodex) soll darüber hinaus von allen bereits in der Jugendarbeit tätigen Betreuerinnen und Betreuern (ÜL und Ehrenamt) unterschrieben werden.
- Erweitertes Führungszeugnis
Die generelle Einführung des erweiterten Führungszeugnisses für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird nicht befürwortet (keine gesetzliche Grundlage). Im Rahmen der Entwicklung eines Präventionskonzepts einer Mitgliedsorganisation (siehe Punkt 1) wird die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses auch für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter empfohlen, wenn deren Funktion ein hohes Gefährdungspotential beinhaltet. Dabei sollten u.a. folgende Kriterien berücksichtigt werden:
- Kontakthäufigkeit!
- Betreuungssituation in Ferienfreizeiten mit Übernachtungen!
- Vereinsfahrten zu Wettkämpfen mit Übernachtungen!
- Grad der Abhängigkeit (Spitzensport versus Breitensport)!
- Sportart!
- Ausbau der Kooperationen
Die Zusammenarbeit mit der Aktion Jugendschutz NRW (AJS) und anderen Fachstellen wird ausgebaut und weiter vernetzt.
- Jährliche Berichterstattung
Es wird einmal im Jahr im Präsidium über den Stand der Umsetzung des Aktionsprogramms berichtet.